Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen über den Kauf und die Installation von Software und/oder Hardware der

novotec GmbH

Große Bahnstraße 33
22525 Hamburg

Tel. 040 / 878 89 69 30
Fax. 040 / 878 89 69 40

Geschäftsführer: Martin Osterhof

Amtsgericht Hamburg, HRB 98073
Ust-ID Nr.: DE814719448,

im Folgenden: „NT“

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als NT ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nichts vereinbart ist.

(2) Soweit in diesen Bedingungen Regelungen für Verbraucher und Unternehmer enthalten sind, gilt folgendes:

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss

Der Vertragsabschluss erfolgt mindestens in Textform. NT übersendet an den Kunden eine Zusammenfassung der zuvor mit dem Kunden besprochenen Leistungen. Sendet der Kunde dieses unterzeichnet an NT zurück, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab, an welches er 14 Tage gebunden ist. Erst mit der Annahme dieses Angebotes durch NT kommt ein Vertrag zustande.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Diese Bedingungen gelten für den Erwerb von Hardware und/oder Software bei NT sowie der Konfiguration/Installation derselben. Der Kunde erwirbt von NT die im Auftrag bzw. Kaufvertrag näher bezeichnete Hardware und/oder Software und/oder Leistungen einschließlich der hierin enthaltenen Datenbestände, sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation. Der Quellcode (Source Code) von Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.

(2) Für die Beschaffenheit der von NT gelieferten Software ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation ggf. noch einmal beschrieben ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Software schuldet NT nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von NT und/oder des Herstellers, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, NT hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

(3) Soweit Angestellte von NT vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch die Geschäftsleitung von NT schriftlich bestätigt werden.

§ 4 Nutzungsumfang

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist räumt NT dem Kunden für die von NT verkaufte Software ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Software zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen oder Endgeräte ausgeübt werden, für die der Kunde den Kaufpreis gem. Auftrag entrichtet hat.

(2) Soweit der Kunde Software selbst vorhält garantiert er, zur Nutzung derselben im geplanten Umfang berechtigt zu sein und hält NT von möglichen Ansprüchen Dritter einschließlich ggf. nötiger Kosten der Rechtsverteidigung frei, sollte das nicht der Fall sein. Er hat NT unverzüglich davon zu unterrichten, sollten Rechtsverstöße bekannt werden.

(3) Der Kunde darf die vertragsgegenständliche Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind (,,Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von NT erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.

(4) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

(5) Hat der Kunde die Software im Wege des Online-Download erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe nach auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht des Kunden an der Online-Kopie in gleicher Weise als hätte der er die Software auf Datenträger erhalten.

(6) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software iS des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er NT zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. NT kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

(7) Der Kunde bevollmächtigt NT, die zur Ausführung von Aufträgen erforderlichen Programme zu erwerben und die Allgemeinen Vertragsbedingungen der jeweiligen Hersteller (Lizenzbestimmungen) anzuerkennen. Der Kunde ist selbst Vertragspartner des Softwareherstellers/-Händlers.

(8) Überlässt NT dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

(9) Stellt NT eine Neuauflage von Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von NT, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. NT räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

(10) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziff. 3, 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.

(11) NT haftet nicht dafür, dass eine Software von dem Hersteller erhalten und/oder weiterentwickelt wird. NT garantiert auch nicht, dass von NT programmierte Skripte zukünftig, bei Änderungen an der Software, funktionieren. NT ist nicht verpflichtet, bei zukünftigen Änderungen Anpassungen vorzunehmen.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Preise, Versandrisiko

(1) Preise sind in dem jeweiligen Angebot genannt. Sie enthalten die MwSt. Kosten des Versands, ggf. auch Verpackung sind vom Kunden zu übernehmen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für den Fall, dass NT für den Kunden Waren bei Dritten bestellt. Die jeweiligen Beträge werden im Angebot genannt.

(2) Zahlungen sind fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung. NT ist berechtigt, den vereinbarten Preis im eigenen Ermessen teilweise oder ganz im Voraus zu verlangen.

(3) Das Versandrisiko trägt der Kunde, soweit er Unternehmer ist. Ist der Kunde Verbraucher, trägt NT aus gesetzlichen Gründen das Versandrisiko.

(4) Der Kunde ist zu einer Nutzung vertragsgegenständlicher Software, die über die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von NT berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist NT berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Installation, Schulung, Pflege

(1) Für die Installation der Software verweist NT auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss oder -bei Lieferung auch der Hardware durch NT – mitgeliefert wird. Soweit vereinbart übernimmt NT auch die Installation der Software.

(2) Einweisung und Schulung leistet NT nach gesonderter Vereinbarung.

(3) NT leistet nach gesonderter Vereinbarung auch Softwarepflege.

(4) Die Pflege beginnt, soweit der Pflegevertrag nicht Abweichendes bestimmt, mit der Lieferung der Vertragsgegenstände. Mängelansprüche aufgrund des vorliegenden Vertrages werden durch den Pflegevertrag und dessen AGB nicht berührt; sie können während des Gewährleistungszeitraumes kostenfrei nach den Bestimmungen dieses Vertrages geltend gemacht werden.

§ 7 Schutz von Software und Anwendungsdokumentation

(1) Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich dem jeweiligen Rechteinhaber zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch NT (soweit nicht dadurch Rechte bei NT entstehen) oder deren  Erfüllungsgehilfen. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

(2) Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach § 7 vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden.

(3) NT erstellt auf den Systemen des Kunden sogenannte Skripte, die eine Abfolge von Befehlsroutinen beinhalten. Die Rechte an diesen Skripten verbleiben bei NT. Der Kunde erhält das einfache Recht, diese für die vertraglichen Zwecke zu nutzen.

§ 8 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

(1) Der Auftraggeber wird während der gesamten Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alleine zur Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung, zur Fehlermeldung und zur Kommunikation mit dem Auftragnehmer berechtigt ist und alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt. Der Auftraggeber kann die Person des Verantwortlichen jederzeit ändern, muss den Auftragnehmer hiervon aber unverzüglich unterrichten.

(2) Der Kunde testet die Vertragsgegenstände vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

(3) Soweit NT über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er zB Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

(4) Der Kunde gewährt NT zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl von NT unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung.

(5) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (insbesondere durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

(6) Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab auf das Gegenteil hinweist, darf NT davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

(7) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 9 Liefer- und Leistungszeit; Höhere Gewalt

(1) Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

(2) Fixe Liefertermine/Fertigstellungstermine müssen als solche ausdrücklich bezeichnet und mindestens in Textform vertraglich vereinbart sein. Anderenfalls sind sie nicht verbindlich. Solange NT (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von NT (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. NT teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

§ 10 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen von NT in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB soweit er Kaufmann ist.

§ 11 Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen;

(1) NT leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gem. § 1 Ziff. 3 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde  seinen Geschäftssitz hat.

(2) NT leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Vertragsgegenstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn NT dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln leistet NT zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft NT  nach eigener Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. NT ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(3) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(4) Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet NT im Rahmen der in diesen Bedingungen festgelegten Grenzen. NT kann nach Ablauf einer gem. Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf NT über.

(5) Erbringt NT Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht der von NT geschuldeten Leistungen  zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der NT entstehende Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten gem. § 8 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(6) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde NT unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt NT hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit NT ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor.

(7) Aus sonstigen von NT zu verantwortenden Pflichtverletzungen kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber NT schriftlich gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in diesen Bedingungen festgelegten Grenzen.

§ 12 Garantien

(1) Für Garantien hat derjenige einzustehen, der sie vereinbart. In Bezug auf NT sind Garantien nur wirksam vereinbart, wenn sie bzw. ihre Bedingungen von NT mindestens in Textform an den Kunden übermittelt wurden. Garantien von Herstellern, Zulieferern gelten nur zwischen dem Kunden und diesen, nicht gegenüber NT.

(2) Soweit NT dem Kunden im Falle von Garantien des Herstellers/anderer Händler bei der Abwicklung behilflich ist, werden dabei ggf. anfallende Kosten an den Kunden weiterberechnet. Die Gewährleistungsrechte werden hierdurch nicht berührt.

§ 13 Hinweis und Regelungen über Gewährleistung und Gewährleistungsfristen

1. Die Gewährleistung des Anbieters richtet sich nach §§ 434 ff. BGB. Die Gewährleistungsrechte umfassen das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache), Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sowie Ersatz nutzloser Aufwendungen. Für Unternehmer ist das Wahlrecht zwischen den unterschiedlichen Formen der Nacherfüllung ausgeschlossen.

2. Hinweis und Regelung für Verbraucher

Die Gewährleistungsfrist für Mängel bei Neuware beträgt zwei Jahre, die mit der Übergabe der Ware beginnt. Für gebrauchte Artikel gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr, die mit der Übergabe beginnt. In den Fällen der §§ 438 I Nr. 2, 634a I Nr. 2 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

3. Hinweis und Regelung für Unternehmer als Endabnehmer

Für Unternehmer als Endkunden beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuwaren 1 Jahr, beginnend mit der Übergabe. Für Gebrauchtwaren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. In den Fällen der §§ 438 I Nr. 2, 634a I Nr. 2 BGB gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

4. Unbeschadet der Regelungen zu Abs. 1. bis 3. gilt in Bezug auf das Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, folgendes:

Dieses Recht gilt unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, dessen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen oder für Schäden, für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz besteht. Für sonstige Schäden haftet der Verwender nur, wenn die Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Verwender bzw. von ihm eingesetzten gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Arglist des Verkäufers besteht keine Haftungsbeschränkung.

§ 14 Haftung

(1) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit von NT und von NT eingesetzten Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.

(2) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet NT Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen:

a)         bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die NT eine Garantie übernommen hat;

b)         bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

c)         in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung ist auf Euro 250 000,– pro Schadensfall begrenzt. NT vermittelt auf Nachfrage des Kunden Kontakt zu Versicherungsmaklern, die eine eigene Versicherung des Kunden ermöglichen, um darüber hinausgehende Risiken abzusichern.

d)         darüber hinaus, soweit NT gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

(3) Die Haftungsbegrenzungen gem. Ziff. (1) und (2) gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) NT bleibt der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 8) unbenommen.

§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden.

§ 16 Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (zB durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber NT.

§ 17 Eigentumsvorbehalt

NT behält sich das Eigentum an Vertragsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

§ 18 Schlussvorschriften

(1) Soweit der Kunde Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hamburg. NT ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht das UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung kommt.

(3) Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht ausdrücklich Schriftform vereinbart ist. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen) ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Stand: 6/2014

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